Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen

Maria Koch • 17. August 2021

Fokus liegt auf Fernablesung und Informationspflicht

Das Bundeskabinett beschloss die Novelle der Heizkostenverordnung, und setzt damit die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie der EU in deutsches Recht um. Der Fokus liegt dabei auf die Einführung von fernablesbaren Messgeräten sowie eine Informationspflicht an die Nutzer. Der Bundesrat muss der Novelle noch zustimmen. Dies ist für den 17. September 2021 geplant.

Die Novelle der Heizkostenverordnung sieht vor, dass zukünftig nur noch fernablesbare Messgeräte zur Verbrauchserfassung - zum Beispiel Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler oder Wasserzähler - eingebaut werden dürfen. Diese Vorgabe fällt an, wenn die Messgeräte erneuert oder neu installiert werden. Der Austausch einzelner Geräte ist davon nicht betroffen.

Die Geräte müssen neben der Fernablesung weitere Auflagen erfüllen: Zukünftig müssen die Messeinheiten kompatibel mit den Abrechnungsdienstleistern sein. Somit soll Dienstleister A die Geräte von Anbieter B auslesen können und umgekehrt. Dies hat den Vorteil, dass bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters die Messgeräte nicht zusätzlich kostenintesiv ausgetauscht werden müssen. Die Novelle gibt zusätzlich vor, dass die fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung die sichere Anbidnung an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz bieten muss.

Die Frist für die Umsetzung läuft bis Ende 2026.

Mit der neuen Vorordnung kommt zudem die Mitteilungs- und Informationspflicht für (Gebäude)Eigentümer. Diese müssen den Nutzern der Wohnungen, bis Ende 2021 reglemäßig und ab 2022 monatlich, Informationen zu Verbräuche mitteilen, wenn fernablesbare Messgeräte vorhanden sind. Mit der Abrechnungen werden Angaben zu Brennstoffmix, erhobene Steuern sowie Vergleichsangaben mit dem Vorjahr verpflichtend. Die Mitteilung kann in Papier- oder digitaler Form erfolgen.

Was bedeutet dies für die Eigentümer?

Wir werden bei der Erneuerung von Messeinheiten darauf achten, dass diese die Vorgaben nach der Novelle der Heizkostenabrechnung erfüllen. Dort wo noch keine Geräte zur Verbrauchsermittlung vorhanden sind, werden wir den jeweiligen Eigentümern die Installation empfehlen und vorlegen. Ob und wie rechtlich Ausnahme zugelassen sind und diese dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verbindlich angegeben werden.

Weiterhin werden wir die Zusammenarbeit mit den Abrechnungsdienstleister noch weiter ausbauen (müssen). Die Abrechnungsdienstleister werden die Informationen für die Mitteilungen an die Nutzer zur Verfügung stellten. Ob und wie (auch) die Kommunikation der Informationen an die Nutzer über die Dienstleister erfolgt, werden wir im Einzellfall klären und organisieren. Wir haben uns auf diesen Fall vorbereitet und führen zur Zeit ein Kundenportal ein.

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